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   KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250-251/14 - 141 AR 317/14, 2 Ws 250-251/14, 141 AR 317/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24791
KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250-251/14 - 141 AR 317/14, 2 Ws 250-251/14, 141 AR 317/14 (https://dejure.org/2014,24791)
KG, Entscheidung vom 01.07.2014 - 2 Ws 250-251/14 - 141 AR 317/14, 2 Ws 250-251/14, 141 AR 317/14 (https://dejure.org/2014,24791)
KG, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 2 Ws 250-251/14 - 141 AR 317/14, 2 Ws 250-251/14, 141 AR 317/14 (https://dejure.org/2014,24791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 78b Abs 1 Nr 1 GVG, § 67d Abs 2 StGB, § 67d Abs 3 StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 1 StPO
    Fortdaueranordnung für die Sicherungsverwahrung: Einholung eines Sachverständigengutachtens nach zehnjähriger Dauer; Erforderlichkeit der Anhörung des Untergebrachten durch die vollbesetzte Strafvollsteckungskammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Einholung eines Sachverständigengutachtens nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Fortdauerentscheidung

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachaufklärung vor Entscheidung über die Fortdauer mindestens 10 Jahre lang vollzogener Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachverständigengutachten zur Vorbereitung jeder Fortdauerentscheidung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 10.07.2001 - I Ws 246/01
    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14
    Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung - wie hier - schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 - OLG Frankfurt am Main StraFo 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109).

    Wenn sie nur durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden soll, so muss sich der Fall dafür eignen und die diesbezügliche Entscheidung begründet werden (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 111).".

  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 3 Ws 281/09

    Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14
    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mithin nach - wie hier - zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung zwingend erforderlich, nicht nur dann wenn die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel in Erwägung zieht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - bei juris Rdn. 33; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 221 - bei juris Rdn. 6; Senat a.a.O.).
  • KG, 12.05.2014 - 2 Ws 112/14

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht;

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14
    Mit Rücksicht auf das in § 67d Abs. 3 StGB aufgestellte Regel-/Ausnahmeverhältnis gilt für die gerichtliche Prognose (und damit auch für die an den Gutachter zu richtende Fragestellung) zudem ein strengerer Prüfungsmaßstab: Während die Fortdauerentscheidungen bis zu zehn Jahren Unterbringungsdauer nur voraussetzen, dass eine positive Prognose nicht getroffen werden kann (weitere Straftaten also nicht auszuschließen sind), ist eine entsprechende Anordnung bei über zehnjähriger Sicherungsverwahrung nur im Falle einer ausdrücklich negativen Prognose (bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine entgegen der gesetzlichen Regelvermutung fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten) zulässig (vgl. OLG Düsseldorf RuP 2011, 40 - bei juris Rdn. 34; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 - mit weit. Nachweisen; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 57. Aufl., § 463 Rdn. 6b mit weit. Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14
    Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung - wie hier - schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 - OLG Frankfurt am Main StraFo 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109).
  • OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten im

    Auszug aus KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14
    Daneben kann auch die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung eine Rolle spielen (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2008, 440, bei juris Rdn. 13).
  • KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Auch diese Entscheidung hob der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 Ws 250-251/14 - auf.
  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung dieser Regel und mithin die Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der Anhörung in Betracht, wenn die Sache nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hierfür geeignet erscheint (BGHSt 28, 139; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 318 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f. mit ausführlichen Ausführungen zu Fällen zwingend gebotener Anhörung durch die vollbesetzte Kammer; OLG Rostock, NStZ 2002, 109 ff.; KG Berlin Beschl. v. 1. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 250-251/14); OLG München Beschl. v. 7. Oktober 2014, (Az.: 703/14, 704/14); OLG Bremen, StV 2015, 231 ff.).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Denn jedenfalls in den Fällen, in denen die Kammer den Untergebrachten in seiner aktuellen Besetzung zuvor nicht angehört hat, sich zudem seit der letzten Anhörung die Sachlage wesentlich geändert hat und die prognostische Beurteilung schwierig und problembehaftet ist, scheidet eine Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter aus (Senat a.a.O.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 Ws 250-251/14 - [juris]).
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